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Künftig kann jeder Inhaber
des Luftfahrerscheins für sich wählen, ob
er als Nachweis der fliegerischen Übung
ein Flugbuch führt oder lieber alle 3 Jahre einen
Überprüfungsflug machen will.
Das gilt nicht für Passagierflugberechtigungen.
Deren Gültigkeit muss, wie bisher, durch einen
doppelsitzigen Überprüfungsflug vor einem
Fluglehrer oder Prüfer verlängert werden.
Die DHV-Kommission hatte bei ihrer
letzten Sitzung am 11.06.05 auf Grundlage der LuftPersV
folgende Änderungen zum Nachweis der fliegerischen
Übung (Checkflug) beschlossen:
Der Nachweis der fliegerischen
Übung" gemäß LuftPersV § 45
Abs. 4 gilt als erbracht,
a.) wenn der Inhaber einer einsitzigen Lizenz für
Hängegleiter oder Gleitschirm eine Flugerfahrung
von mindestens 10 Starts und Landung innerhalb der letzten
36 Monate im Flugbuch nachweisen kann
b.) oder wenn der Inhaber einer einsitzigen Lizenz für
Hängegleiter oder Gleitschirm turnusgemäß
alle 3 Jahre ab Ausstellungsdatum der Lizenz, innerhalb
der letzten 12 Monate der 3-Jahres-Frist, einen einwandfreien
Höhenflug als Überprüfungsflug vor einem
Prüfer, Fluglehrer oder Beauftragten für Luftaufsicht
durchführt. Der Überprüfungsflug ist
schriftlich zu dokumentieren.
Wird der Nachweis der fliegerischen
Übung weder nach a) noch nach b) erbracht, muss
der Inhaber der Lizenz eine Nachschulung in einer Gleitschirm-
bzw. Drachenflugschule erfolgreich durchführen.
Diese ist schriftlich zu dokumentieren und vom Ausbildungsleiter
der Flugschule zu bestätigen.
Inhaber einer Passagierberechtigung
für Hängegleiter oder Gleitschirm müssen
alle 3 Jahre ab dem Ausstellungsdatum der Berechtigung,
innerhalb der letzten 12 Monate, einen einwandfreien
Höhenflug als Überprüfungsflug zusammen
mit einem Passagier vor einem Fluglehrer oder Prüfer
durchführen. Der Überprüfungsflug ist
im Flugbuch zu dokumentieren. Bei Überschreiten
der 3-Jahres-Frist muss eine Nachschulung in einer Flugschule
absolviert werden. Diese ist im Flugbuch zu dokumentieren
und vom Ausbildungsleiter der Flugschule zu bestätigen.
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung
des DHV für Gleitschirmflieger und Drachenflieger
wurde entsprechend geändert. Die neuen Bestimmungen
treten mit Veröffentlichung in den Nachrichten
für Gleitsegel- und Hängegleiterführer
in Kraft, diese wird in der Oktober-Ausgabe des DHV-Info
erfolgen.
Um sicher zu gehen, dass den Inhabern
von deutschen Luftfahrerscheinen aus den Änderungen
keine Nachteile für Flüge in Österreich
entstehen, hat der DHV zunächst eine Rechtsauskunft
vom ÖAeC als der in Österreich zuständigen
Luftfahrtbehörde eingeholt. Nun ist geklärt:
Mit gültigem Luftfahrerschein darf in Österreich
geflogen werden, unabhängig davon ob der erforderliche
Nachweis der fliegerischen Übung per
Überprüfungsflug oder mittels des Flugbuchnachweises
erbracht wird.
Praktische Beispiele für die
neue Regelung
Ein Pilot hat in den letzten 3 Jahren
10 oder mehr Flüge im Flugbuch dokumentiert:
Er darf weitere 3 Jahre fliegen.
Ein Pilot will nach Ablauf einer
3-jährigen Flugpause wieder starten: Er muss zunächst
eine Nachschulung bei einer Flugschule absolvieren.
Ein Pilot hat nach Ablauf von 3
Jahren nur 9 Flüge im Flugbuch dokumentiert und
will wieder starten: Er muss zunächst eine Nachschulung
bei einer Flugschule absolvieren.
Ein Pilot hat seine Flüge nicht
im Flugbuch dokumentiert: Er kann vor Ablauf der 3 Jahre
(innerhalb der letzten 12 Monate) einen Checkflug absolvieren.
Ein Pilot hat seine Flüge im
Flugbuch dokumentiert und erkennt, dass er vor Ablauf
der 3 Jahre nicht 10 Flüge zusammen bekommen wird:
Er kann vor Ablauf der 3 Jahre (innerhalb der letzten
12 Monate) einen Checkflug absolvieren.
Ein Pilot hat vor Ablauf der 3 Jahre
den Checkflug absolviert: Er darf weitere 3 Jahre fliegen.
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